Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: November 2021

I. Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge zwischen unseren Abnehmern, die Unternehmer sind, und der Krenn GmbH & Co. KG. Sie gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Angebote, Aufträge, Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Sie werden vom Abnehmer bei Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung oder sonstigen Leistung anerkannt. Abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  2. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. § 14 BGB).
  3.  Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Abnehmers werden nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung in den jeweiligen Vertragsabschluss einbezogen, in diesem Fall allerdings nur, soweit sie von unseren Bedingungen nicht abweichen. Vereinbarungen und Erklärungen, insbesondere Zusicherungen, Vertragsänderungen, -ergänzungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklären.
  4. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

II. Angebote, Zustandekommen des Vertrages

  1. Unsere Angebote, auch in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten, auf unserer Website und in Internetportalen usw., sind, auch bezüglich Preisangaben und Lieferfristen, freibleibend und unverbindlich; sie dienen nur zur Abgabe eines Kaufangebots. Technische Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen sind annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Mit Absendung der Bestellung gibt der Abnehmer ein Kaufangebot ab. Aufträge, Bestellungen und sonstige Vereinbarungen werden nur verbindlich, soweit sie von uns innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigt werden. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, so kommt der Vertrag durch Lieferung zustande. Erfolgt die Lieferung in solchem Fall nicht innerhalb von drei weiteren Wochen, ist der Abnehmer vorbehaltlich Ziffer IV. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an seine Bestellung nicht gebunden. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, bestimmt sich der Vertrag nach dem Inhalt unserer Rechnung. Technische Änderungen oder Änderungen z.B. in Farbe, Form oder Gewicht bleiben, soweit im Rahmen des Vertragszwecks zumutbar, vorbehalten. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Abweichungen sind in diesem Fall zulässig, soweit sie nicht den handelsüblichen Umfang überschreiten.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Der Abnehmer ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung einer Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Mengen zurückzutreten. Wir sind auch berechtigt, nach Vertragsschluss eintretende sonstige Mehrbelastungen, wie neue oder erhöhte Zölle, sonstige Steuern und Abgaben, Frachtkostenerhöhungen usw. an den Abnehmer weiter zu berechnen.
  2. Alle Preise im Geschäftsverkehr verstehen sich als Nettopreise, zzgl. MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie eventueller Verpackungs- Transport- und Versandkosten.
  3. Die Zahlung erfolgt im Wege der Vorkasse mittels Banküberweisung. Die Lieferfristen nach Ziffer IV. dieser AGB beginnen erst mit der Gutschrift der Zahlung. Soweit im Einzelfall keine Vorkasse vereinbart ist, werden unsere Entgeltforderungen mit Empfang der Lieferung oder sonstigen Leistung fällig.
  4. Ist im Einzelfall keine Vorkasse vereinbart, steht im Fall des Vorhandenseins von Mängeln dem Abnehmer kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Abnehmer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung steht.
  5. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart ist, wird kein Skontoabzug gewährt. Wechsel und Abtretungen werden nicht akzeptiert.
  6. Kommt ein Abnehmer wesentlichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, aus dem Vertrag oder diesen Geschäftsbedingungen nicht nach oder werden Umstände bekannt, die zur Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers führen und weist der Abnehmer auf Verlangen seine Zahlungsfähigkeit nicht unverzüglich nach, oder wird über das Vermögen des Abnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels Masse abgelehnt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder sonstige Leistungen zurückzuhalten oder nach unserer Wahl nur gegen Vorauszahlung aller, auch noch nicht fälliger oder gestundeter Forderungen oder gegen Stellung einer Banksicherheit oder entsprechenden Sicherheit auszuführen. Kommt der Abnehmer unserem diesbezüglichen Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und dem Abnehmer den uns entstandenen und noch entstehenden Schaden zu berechnen.
  7. Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ihm steht ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstiges Leistungsverweigerungsrecht nur zu, wenn der Gegenanspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis stammt und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

IV. Abholung, Lieferung und Lieferfristen, Gefahrübergang, Transportschäden

  1. Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz unseres Unternehmens. Der Abnehmer hat bestellte Ware spätestens binnen drei Werktagen nach Bereitstellung abzuholen, soweit keine Versendung vereinbart ist. Bei vorrätiger Ware und Verkauf ab unserem Lager gilt die Bereitstellung (Aussonderung) am Tag der Bestellung als erfolgt, bei nicht vorrätiger Ware mit mündlicher oder schriftlicher Benachrichtigung des Abnehmers, dass die bestellte Ware nunmehr zur Abholung bereitsteht. Die Leistungsgefahr geht bereits mit Bereitstellung (Aussonderung) der Ware auf den Abnehmer über. Führt der Annahmeverzug des Abnehmers zu einer Verzögerung der Auslieferung, können wir pauschal für jeden Monat, ggf. zeitanteilig, ein Lagergeld in Höhe von 2 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch insgesamt 10 % berechnen. Dem Abnehmer ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. 
  2. Ist abweichend von Ziffer IV.1. Versendung vereinbart, erfolgt sie grundsätzlich auf Verlangen und auf Kosten des Abnehmers an die vom Abnehmer mitgeteilte Adresse, es sei denn, die Kosten überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes oder es ist Sendung „frei Haus“ vereinbart. Die Versandkosten sowie eventuell anfallende Verpackungskosten werden individuell berechnet und auf Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung gesondert ausgewiesen. Teillieferungen sind zulässig. Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald der Liefergegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wird. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand direkt von unserem Vorlieferanten oder dem Hersteller zur Versendung an den Abnehmer ausgeliefert wird, es sei denn, die Versendung erfolgt an den Erfüllungsort i.S.d. Ziffer IV.1. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Abnehmer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Abnehmer über.
  3. Bei uns vorrätige Lagerware kann in der Regel innerhalb von ca. 1-2 Arbeitstagen geliefert werden (Lieferung solange Vorrat reicht). Bei nicht vorrätiger Ware, Sonderanfertigungen u. a. wird die Lieferzeit einzelvertraglich vereinbart. Sollten sich für bestellte Waren längere Lieferzeiten ergeben, erhalten Sie hierüber Nachricht. Liefer- oder Leistungsfristen beginnen grundsätzlich mit Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht, bevor der Abnehmer seinerseits seine vertraglichen Pflichten (z.B. Leistung einer vereinbarten Anzahlung, Vorauszahlung usw.) erfüllt hat. Für die Einhaltung der Lieferfrist genügt die rechtzeitige Bereitstellung (Aussonderung) bzw. im Fall der Vereinbarung der Versendung die Absendung des Liefergegenstandes. Wir sind berechtigt, auch vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern.
  4. Treten auf unserer Seite oder bei unseren Vorlieferanten/Herstellern vor oder nach Vertragsschluss Leistungshindernisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeit auf (z.B. Fälle höherer Gewalt, hoheitliche Eingriffe, Betriebsstörungen, auch aufgrund von Arbeitskämpfen, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung des Liefergegenstandes, wesentlicher Betriebsstoffe, Materialien oder Teile, Aus- und/oder Einfuhrverbote, usw.), verlängert sich die Lieferfrist – soweit dem Abnehmer nach Art des Vertrages zumutbar – um vier Wochen. Wird die Lieferung oder sonstige Leistung aufgrund derartiger Hindernisse nicht innerhalb der Nachfrist möglich oder bleibt sie dauernd nicht verfügbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder auch - soweit dem Abnehmer zumutbar - teilweise zurückzutreten. In diesem Fall verpflichten wir uns, dem Abnehmer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Abnehmers unverzüglich zu erstatten. Das Rücktrittsrecht steht in diesen Fällen auch dem Abnehmer zu. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Abnehmers sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  5. Von uns zu vertretende Überschreitungen von - auch einzelvertraglich vereinbarten - Lieferterminen oder –fristen berechtigen den Abnehmer zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Abnehmer erfolglos eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Im Fall einer vorgeschalteten (unechten) Nachfrist gem. Ziffer IV.4. verkürzt sich die vom Abnehmer zu setzende Nachfrist auf mindestens 10 Tage. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Abnehmers sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Überschreitung der Lieferfrist aufgrund von Vorsatz oder grobem Verschulden zu vertreten.
  6. Offensichtliche Transportschäden sind uns zusammen mit einem Schadensprotokoll und dem Nachweis der Schadensmeldung beim beauftragten Überbringer von dem Abnehmer innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrügevorschriften des beauftragten Überbringers sind in jedem Fall zu beachten.
  7. Transport- und Verkaufsverpackungen werden individuell berechnet und i.R.d. Verpackungsordnung zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransports trägt der Abnehmer. Spezialverpackungen, die gemäß Gebrauchsanweisung für den etwaigen Rücktransport des Liefergegenstandes benötigt werden, sind aufzubewahren.

V. Mängelrüge, Gewährleistung, Garantie, Verjährung, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge

  1. Offensichtliche Mängel des Liefergegenstandes sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Frist beginnt mit Entdeckung verdeckter Mängel. Der Abnehmer hat die Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt sie als genehmigt. Es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Abnehmer möglich zu beschreiben.
  2. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung beschränkt sich der Anspruch des Abnehmers zunächst auf die Nacherfüllung. Hierfür und für jedes weitere Nacherfüllungsverlangen hat der Abnehmer uns schriftlich eine angemessene Frist von mindestens je zwei Wochen zu setzen. Erfüllen wir in angemessener Frist nicht nach oder verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt sie je nach Art des Mangels nach mindestens zwei erfolglosen Versuchen fehl oder ist sie dem Abnehmer unzumutbar, kann der Abnehmer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder seine geschuldete Gegenleistung angemessen mindern. Der Abnehmer hat sich innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, nach pflichtgemäßer Abwägung, zunächst zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zu wählen. Bei nur unerheblichen Mängeln oder einer nur unerheblichen Pflichtverletzung steht dem Abnehmer kein Rücktrittsrecht zu. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche.
  3. Unsere Eigenhaftung besteht für mangelhafte Fremderzeugnisse nur subsidiär. Zunächst ist sie beschränkt auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen Vorlieferanten oder den Hersteller der Fremderzeugnisse zustehen, vorausgesetzt, wir machen dem Abnehmer bei Abtretung alle uns bekannten Angaben über den Vorlieferanten oder Hersteller zugänglich, die für die, auch gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind.
  4. Der Anspruch des Abnehmers auf Schadensersatz, gleich ob aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Dem steht die Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Unsere Haftung beschränkt sich bei Ersatz sonstiger Schäden auf den nach Art des Liefergegenstandes vorhersehbaren, typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden.
  5. Garantien werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, nicht übernommen. Sollte eine Garantie schriftlich vereinbart werden, werden die gesetzlichen Rechte des Abnehmers nicht eingeschränkt. Die auf unserer Website, in unseren Verkaufsunterlagen (Kataloge, Produktflyer, Datenblätter), Verkaufsdokumenten (Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung) wiedergegebenen Produkt- oder Warenbeschreibungen sowie technische Spezifikationen haben nicht den Charakter einer Garantie.
  6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt bei gebrauchten Sachen sechs Monate, bei neuen Sachen ein Jahr. Die Verjährungsregeln gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs - und für Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Sie gelten zudem für Schadensersatzansprüche nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Zeigt der Abnehmer einen Mangel an, der gemäß unserer Überprüfung nicht besteht, und hatte der Abnehmer bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Abnehmer uns den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Abnehmer ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen sind wir insbesondere berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Abnehmer verlangte Reparatur, vom Abnehmer erstattet zu verlangen.
  8. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Handlungen des Abnehmers bei Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Herstellerangaben und der Bedienungsanleitung.

VI. Retouren

  1. Wir behalten uns bei unaufgefordert vom Abnehmer an uns zurückgesandter Ware, bei von diesem zu vertretenden Fehlbestellungen sowie bei sämtlichen sonstigen Rücksendungen ohne von uns zu vertretendem Reklamationsgrund die Rücknahme der Ware ausdrücklich vor. Im Einzelfall kann die Ware nach Vereinbarung zurückgenommen werden, wenn sie ungebraucht, unbeschädigt und originalverpackt ist und sich in demselben Zustand wie zur Zeit der Ablieferung/Übergabe an den Abnehmer befindet. Zurückgesandte Ware ist „frei Haus“ bei uns anzuliefern. Ware, die nicht mehr Teil des aktuellen Produktprogramms ist, Sonderanfertigungen und Artikel, deren Nettowarenwert EUR 52,00 nicht übersteigen, sind ebenso wie Verbrauchsmaterial von einer Rücknahme in jedem Fall ausgeschlossen.
  2. Erklären wir uns zur Rücknahme der Ware i.S.d. Ziffer VI.1. ausnahmsweise bereit, berechnen wir als Nichterfüllungsschaden und Aufwendungsersatz aufgrund Bearbeitung, Wiedereinlagerung, Entgelte für Telekommunikation und Versand usw. eine Gebühr in Höhe von 10 v.H. des Nettowarenwertes, mindestens jedoch EUR 20,00. Dem Abnehmer ist der Nachweis gestattet, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als die pauschalierte Gebühr. Im Einzelfall kann auf diese Gebühr verzichtet werden, wenn der Abnehmer statt der zurückgegebenen Ware in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang andere Ware in mindestens der Höhe desselben Nettowarenwertes bei uns bestellt.

VII. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

  1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller aufgrund des Vertrages uns zustehenden Forderungen.
  2. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltslieferung ist unzulässig. Der Abnehmer darf das Vorbehaltsgut im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts veräußern. Dieses Recht endet ohne weiteres bei Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers oder wenn über das Vermögen des Abnehmers Insolvenzantrag gestellt wurde oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Abnehmers angeordnet wurden. Der Abnehmer tritt an uns bereits jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Lieferungen und Leistungen die ihm aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsguts zustehenden Forderungen in der Höhe, die unseren Forderungen aus dem ordentlichen Geschäftsgang entspricht, samt allen Nebenrechten zur Sicherheit ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Nimmt der Abnehmer die Forderung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung gegen seinen Kunden in der vorgenannten Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche(n) Forderung(en) ausmachte(n). Der Abnehmer bleibt zum Einzug der Forderung gegen seinen Kunden berechtigt, solange er seine Verpflichtung uns gegenüber erfüllt und wir die Einzugsbefugnis des Abnehmers nicht widerrufen. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Abnehmers zu widerrufen. Der Abnehmer ist im Fall unseres Widerrufs der Einzugsbefugnis verpflichtet, die Forderungsabtretung dem Dritten gegenüber anzuzeigen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen und die abgetretenen Forderungen verwerten. Eingezogene Beträge sind an uns unverzüglich abzuführen, soweit Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Abnehmers mit uns fällig sind. Zur Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist der Abnehmer nicht befugt.
  3. Wir sind berechtigt, bei drohender Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Umständen, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Abnehmers hindeuten oder aufgrund erheblich vertragswidrigen Verhaltens des Abnehmers, die Vorbehaltslieferung wieder an uns zu nehmen; der Abnehmer erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Dasselbe gilt, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Abnehmers angeordnet sind oder Scheckproteste gegen den Abnehmer vorkommen. Der Abnehmer ist berechtigt, uns seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  4. Der Abnehmer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Hierzu hat der Abnehmer die in unserem Eigentum stehende Ware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Bei Beeinträchtigung der Sicherungsrechte des Abnehmers durch Dritte, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wird uns der Abnehmer unverzüglich unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokolle usw.) benachrichtigen und den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinweisen. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns die durch Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte entstehenden Kosten erforderlicher Abwehrmaßnahmen zu tragen. Auch sonstigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. durch Beschädigungen, Besitzstörungen usw. wird uns der Abnehmer unverzüglich mitteilen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Abnehmer uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  5. Den eigenen Geschäfts-/Wohnsitzwechsel hat uns der Abnehmer unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt auf unser Verlangen von einem Besitzerwechsel der Ware.
  6. Erfolgt eine Be- und Verarbeitung unserer Ware mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden wird.
  7. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Abnehmers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

VIII. Bedienungsanleitung und Herstellerhinweise

  1. Die Bedienungsanleitung und die Herstellerhinweise werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, dem Abnehmer bei Lieferung der Waren übergeben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Bedienungsanleitung und die Herstellerhinweise in jedem Fall zu beachten und einzuhalten sind. Die Haftung für Schäden, auch Mangelfolgeschäden, die durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und der Herstellerhinweise auftreten, schließen wir ausdrücklich aus.

IX. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Die Anwendung internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
  2. Ist der Abnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist das Gericht des Erfüllungsortes i.S.d. Ziffer IX. 1. dieser Geschäftsbedingungen für alle streitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis örtlich zuständig. Dasselbe gilt, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.

X. Schlussbestimmungen

  1. Die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallenden Daten des Abnehmers werden bei uns zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert. Ergänzend gilt unsere Datenschutzerklärung unter www.krenn.de/Datenschutz.
  2. Änderungen der in diesen AGB und/oder dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Sollten einzelne Klauseln nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiermit die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des übrigen Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt das dispositive Recht. Fehlen für eine Vertragsergänzung geeignete Vorschriften und ist die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel oder von Teilen davon keine interessensgerechte Lösung, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Dasselbe gilt, wenn eine Klausel oder der Vertrag eine Lücke enthalten sollte. Ist eine (Individual-) Vertragsbestimmung außerhalb dieser Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar, so verpflichten die Vertragspartner sich, diese durch Regeln zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.